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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 247

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 609/19, Beschluss v. 22.01.2020, HRRS 2020 Nr. 247


BGH 5 StR 609/19 - Beschluss vom 22. Januar 2020 (LG Leipzig)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 9. Juli 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des Wohnungseinbruchdiebstahls in sechs Fällen, des Diebstahls in vier Fällen, davon in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, und des besonders schweren räuberischen Diebstahls schuldig ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 247

Bearbeiter: Christian Becker