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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 355

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 663/18, Beschluss v. 24.01.2019, HRRS 2019 Nr. 355


BGH 5 StR 663/18 - Beschluss vom 24. Januar 2019 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 2018 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. Dezember 2018 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Polen erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1 : 1 angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 355

Bearbeiter: Christian Becker