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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 354

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 594/18, Beschluss v. 23.01.2019, HRRS 2019 Nr. 354


BGH 5 StR 594/18 - Beschluss vom 23. Januar 2019 (LG Potsdam)

Erfolgloser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

§ 45 StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 25. Juni 2018 und die Revision gegen dieses Urteil werden als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten mit dem in seiner Anwesenheit verkündeten Urteil vom 25. Juni 2018 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

1. Die vom Angeklagten selbst unterzeichnete Revisionseinlegung mit Datum vom 1. Juli 2018 ging per Fax am 3. Juli 2018 bei Gericht ein. Anschließend wurde die Revision von seinem Verteidiger mit der Sachrüge frist- und formgerecht begründet.

Der Antrag des Generalbundesanwalts, die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO mangels Einhaltung der Revisionseinlegungsfrist als unzulässig zu verwerfen, wurde am 14. November 2018 an den Verteidiger abgesandt. Mit seinem am selben Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 29. November 2018 beantragt er nunmehr, dem Angeklagten insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Hierzu trägt er vor, der in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte sei der deutschen Sprache kaum mächtig und habe mit Hilfe eines anderen Gefangenen am Sonntag, den 1. Juli 2018, ein Schreiben zur Revisionseinlegung abgefasst. Noch am selben Tag habe er nach seinen Angaben dem Gruppenbetreuer einen Antrag eingereicht, sein Schreiben zu faxen. Erst am Montag sei dieses Anliegen an den zuständigen Bearbeiter weitergeleitet worden, der es am 3. Juli 2018 abschließend bearbeitet habe.

Aus einem Schreiben der JVA Neuruppin-Wulkow ergibt sich, dass bei Übergabe des Antrags am 1. Juli 2018 auf Versendung eines Faxes das zu faxende Schreiben nicht beigefügt und auch sonst nicht ersichtlich gewesen war, was der Inhalt dieses Schreibens sei. Eine Eilbedürftigkeit wurde ebenfalls nicht angezeigt.

2. Der Wiedereinsetzungsantrag bleibt ohne Erfolg.

a) Er ist angesichts der üblichen Postlaufzeiten nicht innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gestellt worden und damit unzulässig. Der Beschwerdeführer trägt zudem nicht vor, wann er vom Wegfall des Hindernisses Kenntnis erlangt hat.

b) Der Antrag hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg, weil der Angeklagte nach dem Verfahrensgang nicht ohne eigenes Verschulden an der Rechtsmitteleinlegung gehindert war. Er hätte seinem Antrag auf Faxübersendung mindestens die Revisionseinlegungsschrift beilegen oder in sonstiger Weise auf die Eilbedürftigkeit seines Anliegens hinweisen müssen, damit sein Antrag sofort und nicht erst im üblichen Geschäftsgang behandelt worden wäre.

3. Mangels Einhaltung der mit Ablauf des 2. Juli 2018 endenden Revisionseinlegungsfrist (§ 341 Abs. 1 StPO) ist die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 354

Bearbeiter: Christian Becker