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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 982

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 350/18, Beschluss v. 28.08.2018, HRRS 2018 Nr. 982


BGH 5 StR 350/18 - Beschluss vom 28. August 2018 (LG Potsdam)

Rechtsfehlerhaftes Absehen von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.

§ 64 StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 7. März 2018 aufgehoben, soweit von einer Anordnung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.

Insofern wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt (§ 69a Abs. 1 Satz 1 und 3 StGB). Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat es hingegen verneint.

Allein insofern deckt die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten einen Rechtsfehler auf. Denn das Landgericht hat davon abgesehen, die Maßregel gemäß § 64 StGB anzuordnen, weil „die Anlasstaten und die Gefährlichkeit … nicht auf den Drogenkonsum rückführbar“ seien (UA S. 32). Diese Einschätzung erweist sich bereits deshalb als nicht tragfähig, weil der seit vielen Jahren Cannabinoide und Kokain missbrauchende Angeklagte die erhebliche Raubtat nach den Feststellungen „in der vorgefassten Absicht“ beging, „sich Geld und Drogen zu beschaffen“ (UA S. 8). Der Annahme eines symptomatischen Zusammenhangs stünde im Übrigen nicht entgegen, dass das sachverständig beratene Landgericht die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigende Umstände nicht hat feststellen können.

Die Frage, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen ist, bedarf daher neuer tatgerichtlicher Prüfung und Entscheidung. Der Aufhebung von Feststellungen bedurfte es insoweit nicht. Das neue Tatgericht darf ergänzende Feststellungen treffen, sofern diese den bisherigen nicht widersprechen. Der Senat schließt aus, dass die Strafen geringer ausgefallen wären, wenn das Landgericht die Maßregel angeordnet hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 982

Bearbeiter: Christian Becker