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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 336

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 333/18, Beschluss v. 06.02.2019, HRRS 2019 Nr. 336


BGH 5 StR 333/18 - Beschluss vom 6. Februar 2019 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revisionen des Angeklagten T. N. und des Einziehungsbeteiligten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Januar 2018 dahin geändert, dass

der Angeklagte T. N. für den gegen ihn angeordneten Einziehungsbetrag im Umfang des gegen den Angeklagten W. N. und den Einziehungsbeteiligten jeweils angeordneten Einziehungsbetrages als Gesamtschuldner haftet,

der Einziehungsbeteiligte und der Angeklagte W. N. für die jeweils gegen sie angeordneten Einziehungsbeträge als Gesamtschuldner mit dem Angeklagten T. N. haften.

Die weitergehenden Revisionen des Angeklagten und des Einziehungsbeteiligten werden als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die von ihm zutreffend angenommene gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten und des Einziehungsbeteiligten für die jeweiligen Einziehungsbeträge nicht in den Tenor aufgenommen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17 und 624/17). Der Senat holt dies analog § 354 Abs. 1 StPO unter Erstreckung auf den nicht revidierenden Angeklagten W. N. (§ 357 Satz 1 StPO) nach.

Im Übrigen sind die Revisionen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, da die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten T. N. oder des Einziehungsbeteiligten ergeben hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 336

Bearbeiter: Christian Becker