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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 663

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 209/18, Beschluss v. 05.06.2018, HRRS 2018 Nr. 663


BGH 5 StR 209/18 - Beschluss vom 5. Juni 2018 (LG Görlitz)

Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig

§ 45 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 13. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Revision der Angeklagten gegen dieses Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, da bereits die formalen Voraussetzungen nach § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO für die sachliche Prüfung des Wiedereinsetzungsantrags fehlen.

Die Angeklagte hat die Tatsachen, mit denen sie zu begründen sucht, ohne eigenes Verschulden verhindert gewesen zu sein, die Revision rechtzeitig einzulegen, nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Ihrem Vorbringen in dem durch ihre neue Verteidigerin eingereichten Wiedereinsetzungsantrag vom 6. April 2018, sie habe erst im März 2018 die rechtliche Tragweite des Urteils vom 13. Dezember 2017 erkannt, steht die dienstliche Stellungnahme des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft vom 13. April 2018 entgegen. Danach ist ihm von einer Mitarbeiterin der Kanzlei des früheren Pflichtverteidigers der Angeklagten am 21. Dezember 2017 mitgeteilt worden, dass dieser am 20. Dezember 2017 und damit noch innerhalb der Revisionseinlegungsfrist die Angeklagte in der Justizvollzugsanstalt aufgesucht habe; diese habe entgegen seiner Beratung gewünscht, dass auf die Revisionseinlegung verzichtet werden möge.

2. Da die Revision nicht innerhalb der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO eingelegt wurde, ist auch sie als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 663

Bearbeiter: Christian Becker