hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 624

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 63/17, Beschluss v. 09.05.2017, HRRS 2017 Nr. 624


BGH 5 StR 63/17 (alt: 5 StR 300/15) - Beschluss vom 9. Mai 2017 (LG Dresden)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 2. November 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Die Rüge vorschriftswidriger Besetzung (§ 338 Nr. 1 StPO) deckt keinen Rechtsfehler auf. Die Regelung der Neuverteilung auch des hiesigen Verfahrens durch den Beschluss des Präsidiums des Landgerichts vom 17. Dezember 2015 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Änderung des Geschäftsverteilungsplans wird den Anforderungen an eine im Voraus erfolgte generell-abstrakte Zuständigkeitsbestimmung gerecht. Insbesondere macht sie die Zuständigkeitsbestimmung nicht von erst im Nachhinein eintretenden, in der Entscheidung der betroffenen Spruchkörper stehenden Umständen abhängig (vgl. BVerfG, StraFo 2017, 64).

2. Das Landgericht hat jedoch verkannt, dass die im ersten Rechtsgang getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten nicht von der Teilaufhebung durch das Senatsurteil vom 10. November 2015 erfasst waren, es insoweit an die Feststellungen des ersten Tatgerichts gebunden war und zur Person des Angeklagten nur ergänzende Feststellungen hätte treffen dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2015 - 4 StR 585/14, NStZ 2015, 600). Mit Blick darauf, dass die Strafkammer - widerspruchsfrei ergänzt um neue Erkenntnisse - inhaltsgleiche Feststellungen getroffen hat wie das frühere Tatgericht, kann der Senat ausschließen, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht.

3. Entgegen der Auffassung des Landgerichts, das ausdrücklich eine „nachträgliche Gesamtstrafe“ unter Einbeziehung der rechtskräftig verhängten Einzelstrafen gebildet und in den angewendeten Vorschriften (§ 260 Abs. 5 Satz 1 StPO) § 55 StGB als Rechtsgrundlage hierfür angeführt hat, handelt es sich um die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 54 StGB, da - auch nach Teilrechtskraft des ersten Urteils in dieser Sache - ein einheitliches Verfahren gegeben ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 4 StR 213/14, NJW 2015, 500, 502; Beschluss vom 25. Juni 2004 - 2 StR 153/04). Dies beschwert den Angeklagten jedoch nicht.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 624

Bearbeiter: Christian Becker