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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 496

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 609/17, Beschluss v. 11.04.2018, HRRS 2018 Nr. 496


BGH 5 StR 609/17 - Beschluss vom 11. April 2018 (LG Braunschweig)

Reichweite der Selbstbelastungsfreiheit (Gebot zur Anhebung der Füße).

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG; § 163a StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Wird der Beschuldigte dazu aufgefordert, seine Füße anzuheben, damit Lichtbilder der Schuhsohlen angefertigt werden können, ist die eine Mitwirkungshandlung von allenfalls geringer Intensität ist. Zumal die Erlangung des Beweismittels auch auf strafprozessual unangreifbare Weise möglich gewesen wäre, besteht in einem solchen Fall kein Beweisverwertungsverbot.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 28. Juni 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zur Verfahrensrüge einer Verletzung des § 163a Abs. 4 StPO bemerkt der Senat:

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Selbstbelastungsfreiheit überhaupt berührt ist. Jedenfalls besteht kein Beweisverwertungsverbot, da das Anheben der Füße zum Anfertigen von Lichtbildern der Schuhsohlen eine Mitwirkungshandlung von allenfalls geringer Intensität ist und die Erlangung des Beweismittels auch auf strafprozessual unangreifbare Weise möglich war.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 496

Bearbeiter: Christian Becker