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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 232

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 592/17, Beschluss v. 06.02.2018, HRRS 2018 Nr. 232


BGH 5 StR 592/17 - Beschluss vom 6. Februar 2018 (LG Berlin)

Täter-Opfer-Ausgleich bei mehreren Geschädigten; Aufklärungshilfe (keine Auseinandersetzung des Tatgerichts mit der Richtigkeit der Angaben).

§ 46a StGB; § 46b StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. August 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1. Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht die Strafrahmenverschiebung nach §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB gewährt hat, ohne sich eine Überzeugung von der Richtigkeit der Angaben des Angeklagten zur Mittäterschaft der von diesem benannten Person verschafft zu haben (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 24. November 1982 - 3 StR 384/82, BGHSt 31, 163, 166 f.; Weber BtMG, 5. Aufl., § 31 Rn. 138; MüKoStGB/Maier, 3. Aufl., § 46b Rn. 78 f., jeweils mwN).

2. Das Landgericht war auch nicht gehalten, im Rahmen des § 46b StGB die Frage der Beteiligung dieser Person im Einzelnen aufzuklären (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 1993 - 5 StR 20/93, NStZ 1993, 242; Weber, aaO, § 31 Rn. 150; MüKoStGB/Maier, aaO, § 46b Rn. 94, je mwN). Eine dahingehende - zulässige - Verfahrensrüge hat der Angeklagte nicht erhoben.

3. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt ein Täter-Opfer-Ausgleich bei mehreren durch eine Straftat Geschädigten voraus, dass hinsichtlich jedes Geschädigten eine Alternative des § 46a StGB erfüllt ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2012 - 4 StR 290/11, NStZ 2012, 439 mwN). Demgemäß hat das Landgericht eine Anwendung des § 46a StGB rechtsfehlerfrei mit der Begründung abgelehnt, dass der Angeklagte keinerlei Schadenswiedergutmachungsbemühungen gegenüber dem in Höhe von mehr als einer Million Euro geschädigten Inhaber des überfallenen Ladenlokals bzw. der Ersatz leistenden Versicherung entfaltet hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 232

Bearbeiter: Christian Becker