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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 166

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 508/17, Beschluss v. 29.11.2017, HRRS 2018 Nr. 166


BGH 5 StR 508/17 - Beschluss vom 29. November 2017 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Juli 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Eine Härtefallregelung entsprechend § 73c StGB aF enthält das am 1. Juli 2017 in Kraft getretene Recht der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung nicht (vgl. BT-Drucks. 18/9525, S. 48).

Der Schriftsatz der Verteidigung vom 29. November 2017 hat vorgelegen.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 166

Bearbeiter: Christian Becker