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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 510

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 AR 6/16, Beschluss v. 06.04.2016, HRRS 2016 Nr. 510


BGH 5 AR (Vs) 6/16 - Beschluss vom 6. April 2016 (OLG Frankfurt am Main)

Unstatthafte Rechtsbeschwerde gegen nicht anfechtbaren Beschluss des Oberlandesgerichts.

§ 29 Abs. 1 EGGVG

Entscheidungstenor

Die Rechtsbeschwerde des Verurteilten gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. November und 10. Dezember 2015 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts sind nicht anfechtbar, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG), wobei Schweigen Nichtzulassung bedeutet; auch diese ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2011 - 5 AR [Vs] 46/11 mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 510

Bearbeiter: Christian Becker