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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 495

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 58/16, Beschluss v. 15.03.2016, HRRS 2016 Nr. 495


BGH 5 StR 58/16 - Beschluss vom 15. März 2016 (LG Bremen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 2. Juli 2015 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die die Aussage des Zeugen C. betreffenden Verfahrensrügen des Angeklagten R. genügen schon nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Unter anderem teilt die Revision weder die Niederschriften über die polizeilichen Vernehmungen dieses Zeugen noch den Gutachtensauftrag der Strafkammer sowie die hierauf ergangene Stellungnahme des Sachverständigen mit. Wegen weiterer fehlender Unterlagen wird auf die eingehende Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft hierzu verwiesen.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 495

Bearbeiter: Christian Becker