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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1010

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 407/16, Beschluss v. 13.10.2016, HRRS 2016 Nr. 1010


BGH 5 StR 407/16 - Beschluss vom 13. Oktober 2016 (LG Braunschweig)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 30. Mai 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Rüge einer Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO ist jedenfalls unbegründet, weil der Angeklagte darauf hingewiesen worden war, dass auch eine Verurteilung wegen mittäterschaftlicher Begehung erfolgen könnte.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1010

Bearbeiter: Christian Becker