hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1006

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 332/16, Beschluss v. 13.09.2016, HRRS 2016 Nr. 1006


BGH 5 StR 332/16 - Beschluss vom 13. September 2016 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. März 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Neben- und Adhäsionsklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Das verhängte Schmerzensgeld bewegt sich in einer Größenordnung, die nach Auffassung des Senats auch unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten und der Adhäsionsklägerin angesichts der Tat und ihrer Folgen für die Adhäsionsklägerin in jedem Fall gerechtfertigt ist.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1006

Bearbeiter: Christian Becker