HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1006
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 332/16, Beschluss v. 13.09.2016, HRRS 2016 Nr. 1006
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. März 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Neben- und Adhäsionsklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das verhängte Schmerzensgeld bewegt sich in einer Größenordnung, die nach Auffassung des Senats auch unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten und der Adhäsionsklägerin angesichts der Tat und ihrer Folgen für die Adhäsionsklägerin in jedem Fall gerechtfertigt ist.
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1006
Bearbeiter: Christian Becker