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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 901

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 223/16, Beschluss v. 16.08.2016, HRRS 2016 Nr. 901


BGH 5 StR 223/16 (alt: 5 StR 222/15) - Beschluss vom 16. August 2016

Zurückweisung der Anhörungsrüge als unbegründet.

§ 356a Satz 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 17. Juli 2016 gegen den Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

Das Landgericht Frankfurt (Oder) hatte den Angeklagten mit Urteil vom 1. Oktober 2014 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Auf die Revision des Nebenklägers, der eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes erstrebte, hatte der Senat die Entscheidung des Landgerichts, soweit sie den Angeklagten betraf, durch Urteil vom 15. September 2015 aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen, jedoch die Feststellungen bestehen lassen. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr mit Urteil vom 3. Februar 2016 wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) festgestellt. Seine Revision hat der Senat mit Beschluss vom 22. Juni 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen den Beschluss hat der Verurteilte mit Schreiben vom 17. Juli 2016 die Gehörsrüge nach § 356a StPO erhoben und beantragt, das Verfahren in den Stand vor Erlass des Senatsbeschlusses vom 22. Juni 2016 zurückzuversetzen.

Die Anhörungsrüge ist unbegründet (§ 356a Satz 1 StPO). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 22. Juni 2016 zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Bei seiner Entscheidung hat der Senat das Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet. Er hat dabei namentlich berücksichtigt, dass bereits die bestandskräftigen Feststellungen zur Vorgeschichte der Tat und zum Tatablauf gegen das Bestehen eines konkreten Anlasses für die Tat sprachen und sich aus der Einlassung des Angeklagten neue Anhaltspunkte hierfür nicht ergeben haben; dieser hatte lediglich seine in der Hauptverhandlung im ersten Verfahrensdurchgang abgegebene Einlassung durch Verlesung seines Verteidigers wiederholt. Dass der Senat über die Revision im Beschlusswege entschieden hat, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 2. September 2015 - 1 StR 433/14).

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 901

Bearbeiter: Christian Becker