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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 719

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 184/16, Beschluss v. 25.05.2016, HRRS 2016 Nr. 719


BGH 5 StR 184/16 - Beschluss vom 25. Mai 2016 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Dezember 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen durch seine Revision jeweils entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat besorgt nicht, dass die bedenklichen, das Vorfeld der Tat betreffenden Erwägungen des Schwurgerichts im Ergebnis die Höhe der Freiheitsstrafe maßgeblich beeinflusst haben.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 719

Bearbeiter: Christian Becker