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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 28

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 439/15, Beschluss v. 28.10.2015, HRRS 2016 Nr. 28


BGH 5 StR 439/15 - Beschluss vom 28. Oktober 2015 (LG Kiel)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 13. März 2015 werden mit der Maßgabe nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass die Angeklagten im Fall 3 der Urteilgründe jeweils der versuchten sexuellen Nötigung schuldig sind.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die hierdurch dem Adhäsions- und Nebenkläger jeweils entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 28

Bearbeiter: Christian Becker