HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 112
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 351/15, Beschluss v. 08.12.2015, HRRS 2016 Nr. 112
Die Revisionen der Angeklagten N. S. und M. S. gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. März 2015 werden nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte N. S. der gewerbsmäßigen Hehlerei in sieben Fällen, in einem Fall davon im Versuch, schuldig ist und die Einzelstrafe für Fall III 1 der Urteilsgründe auf einen Monat Freiheitsstrafe festgesetzt wird (§ 354 Abs. 1 StPO).
Jeder Beschwerdeführer - der Angeklagte B. nach Rücknahme seiner Revision - hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Für die mangels Absatzerfolgs rechtlich als versuchte gewerbsmäßige Hehlerei zu würdigende Tat III 1 des Angeklagten N. S. hat der Senat, weil mit Blick auf die erheblichen Vorstrafen die Verhängung einer Geldstrafe nicht in Betracht kam, die gesetzliche Mindeststrafe von einem Monat Freiheitstrafe festgesetzt. Die äußerst milde Gesamtstrafe konnte bestehen bleiben.
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 112
Bearbeiter: Christian Becker