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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 896

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 302/15, Beschluss v. 02.09.2015, HRRS 2015 Nr. 896


BGH 5 StR 302/15 - Beschluss vom 2. September 2015 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Februar 2015 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, der Angeklagte H. auch die dem Nebenkläger durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Hinsichtlich des Einwandes des Verteidigers des Angeklagten H. in seinem Schriftsatz vom 6. August 2015, dass eine Verwerfung der Revision wegen „offensichtlicher“ Unbegründetheit nicht in Betracht komme, wird auf Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 349 Rn. 11 hingewiesen.

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 896

Bearbeiter: Christian Becker