HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 676
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 147/15, Beschluss v. 18.05.2015, HRRS 2015 Nr. 676
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Dezember 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
In Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt weist der Senat darauf hin, dass es für die Bestimmung der Tat (§ 264 StPO) maßgeblich auf den Erwerbsvorgang hinsichtlich des später eingeschmuggelten Kokains ankommt.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 676
Bearbeiter: Christian Becker