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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 385

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 63/14, Beschluss v. 07.04.2014, HRRS 2014 Nr. 385


BGH 5 StR 63/14 - Beschluss vom 7. April 2014 (LG Bremen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 19. September 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Im Hinblick auf die Verfahrensrüge bemerkt der Senat ergänzend, dass auch ein Beruhen des Strafausspruchs auf dem gerügten Verfahrensfehler ausgeschlossen werden kann, nachdem das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung ausdrücklich zugunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass er "sich bereits in einem frühen Verfahrensstadium umfassend geständig gezeigt" hat (UA S. 19).

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 385

Bearbeiter: Christian Becker