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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 981

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 268/14, Beschluss v. 29.07.2014, HRRS 2014 Nr. 981


BGH 5 StR 268/14 - Beschluss vom 29. Juli 2014 (LG Kiel)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 12. März 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zwar wären bei der abgeurteilten Tat wegen des Werdegangs des Angeklagten die Beiziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) und eine Erörterung der Voraussetzungen des § 64 StGB angezeigt gewesen. Gleichwohl ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils doch noch ausreichend, dass die Feststellung eines fortbestehenden Hanges bei dem die Einlassung weitgehend verweigernden Angeklagten nicht hinreichend sicher möglich war.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 981

Bearbeiter: Christian Becker