hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 804

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 246/14, Beschluss v. 17.06.2014, HRRS 2014 Nr. 804


BGH 5 StR 246/14 - Beschluss vom 17. Juni 2014 (LG Potsdam)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten K. und B. gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 16. Januar 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Diese Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Nach Rücknahme seiner Revision gegen das vorbezeichnete Urteil hat der Angeklagte F. die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

Der Senat schließt aus, dass der Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten K. auf dem geltend gemachten Rechtsfehler (strafschärfende Berücksichtigung des Nachtatverhaltens) beruht.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 804

Bearbeiter: Christian Becker