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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 542

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 171/14, Beschluss v. 24.04.2014, HRRS 2014 Nr. 542


BGH 5 StR 171/14 - Beschluss vom 24. April 2014 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Dezember 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Dem Nebenkläger wird gemäß § 397a Abs. 1 Nr. 3 StPO Rechtsanwalt F. als Beistand bestellt. Für Prozesskostenhilfe, die Adhäsion betreffend, besteht bei der Verfahrensweise nach § 349 Abs. 2 StPO kein Anlass.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 542

Bearbeiter: Christian Becker