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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 245

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 604/12, Beschluss v. 22.01.2013, HRRS 2013 Nr. 245


BGH 5 StR 604/12 - Beschluss vom 22. Januar 2013 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Juli 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Adhäsions- und Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat schließt aus, dass sich die missverständlichen Ausführungen der Schwurgerichtskammer zum Qualifikationstatbestand (nicht: "Regelbeispiel") nach § 177 Abs. 4 Nr. 2b StGB (vgl. UA S. 10 einerseits, S. 18 andererseits) für den Angeklagten nachteilig auf die Bemessung der Strafe ausgewirkt haben.

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 245

Bearbeiter: Christian Becker