hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 392

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 60/12, Beschluss v. 13.03.2012, HRRS 2012 Nr. 392


BGH 5 StR 60/12 - Beschluss vom 13. März 2012 (LG Kiel)

Unbegründete Revision (Beruhen); Totschlag (minder schwerer Fall; Beruhen).

§ 349 Abs. 2 StPO; § 213 StGB; § 212 StGB; § 337 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 27. Oktober 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Trotz des offensichtlichen Übersehens der 1. Alternative des § 213 StGB schließt der Senat in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt im Hinblick auf die doppelte Strafrahmenverschiebung aus, dass die Schwurgerichtskammer bei zutreffender Bewertung eine mildere Strafe verhängt hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 392

Bearbeiter: Ulf Buermeyer