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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 391

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 58/12, Beschluss v. 29.03.2012, HRRS 2012 Nr. 391


BGH 5 StR 58/12 - Beschluss vom 29. März 2012 (LG Göttingen)

Tötungsvorsatz (Zweifelssatz; Umfang der revisionsgerichtlichen Kontrolle).

§ 212 StGB; § 16 StGB; § 15 StGB; § 337 StPO; § 261 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin H. gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 8. September 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Angeklagte hat die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin O. zu tragen.

Gründe

Auch wenn das Absehen von weiteren Messerstichen nur gegen Tötungsabsicht spricht, sind unter den besonderen Gesamtumständen der Tatsituation die tatgerichtlichen Zweifel an einem - hier außerordentlich nahe liegenden - bedingten Tötungsvorsatz vom Revisionsgericht letztlich eben noch hinzunehmen.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 391

Bearbeiter: Ulf Buermeyer