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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 140

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 541/12, Beschluss v. 26.11.2012, HRRS 2013 Nr. 140


BGH 5 StR 541/12 - Beschluss vom 26. November 2012 (LG Dresden)

Konkurrenzverhältnis zwischen gefährlicher Körperverletzung und besonders schwerem Raub.

§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB; § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a StGB; § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b StGB; § 52 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Die tateinheitlich verwirklichte gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB bleibt neben demjenigen wegen besonders schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a StGB bestehen. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB tritt lediglich gegenüber § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b StGB zurück, da die der Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu Grunde liegende abstrakte Lebensgefährdung durch die Qualifikation der vorsätzlichen konkreten Lebensgefährdung in § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b StGB verdrängt wird.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 17. Juli 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Im Hinblick auf den Schriftsatz des Verteidigers vom 8. November 2012 bemerkt der Senat ergänzend:

Der Schuldspruch wegen tateinheitlich verwirklichter gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB bleibt neben demjenigen wegen besonders schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a StGB bestehen. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB tritt lediglich gegenüber § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b StGB zurück, da die der Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu Grunde liegende abstrakte Lebensgefährdung durch die Qualifikation der vorsätzlichen konkreten Lebensgefährdung in § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b StGB verdrängt wird (BGH, Beschluss vom 12. August 2005 - 2 StR 317/05, BGHR StPO § 224 Abs. 1 Nr. 5 Gesetzeskonkurrenz 1; insoweit missverständlich BGH, Beschluss vom 9. Juli 2004 - 2 StR 170/04, StraFo 2004, 396; vgl. auch Fischer, StGB, 59. Aufl., § 224 Rn. 16, § 250 Rn. 30).

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 140

Bearbeiter: Christian Becker