HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 33
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 491/12, Beschluss v. 24.10.2012, HRRS 2013 Nr. 33
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Juni 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, dass der in Österreich erlittene Freiheitsentzug in dieser Sache auf die lebenslange Freiheitsstrafe im Maßstab 1:1 angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 33
Bearbeiter: Christian Becker