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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 33

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 491/12, Beschluss v. 24.10.2012, HRRS 2013 Nr. 33


BGH 5 StR 491/12 - Beschluss vom 24. Oktober 2012 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Juni 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, dass der in Österreich erlittene Freiheitsentzug in dieser Sache auf die lebenslange Freiheitsstrafe im Maßstab 1:1 angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 33

Bearbeiter: Christian Becker