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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 1126

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 432/12, Beschluss v. 11.10.2012, HRRS 2012 Nr. 1126


BGH 5 StR 432/12 - Beschluss vom 11. Oktober 2012 (LG Chemnitz)

Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (zu knappe Darlegung der Tatbestandsvoraussetzungen eines Hangs; Annahme einer lediglich "leichten" Alkoholisierung zur Tatzeit steht zur Bejahung eines Hangs in einem Spannungsverhältnis)

§ 64 StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 16. April 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf Verfahrensrügen und die Beanstandung der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.

Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hat keinen Bestand. Der Senat vermag angesichts der äußerst knappen Darlegungen der Schwurgerichtskammer nicht nachzuvollziehen, ob das angefochtene Urteil die Tatbestandsvoraussetzung des Hangs (§ 64 Satz 1 StGB) mit Recht bejaht hat. Das Landgericht bezieht sich zur Begründung auf - bereits länger zurückliegende - "Urteile und Vorstrafenakten", nach denen der Angeklagte Straftaten unter dem Einfluss von Alkohol begangen hat, sowie auf Aussagen von Mitbewohnern des Angeklagten (UA S. 19). Eine geschlossene und hinreichend aussagekräftige Darlegung namentlich auch unter Mitteilung der wesentlichen Erwägungen des Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen ist den Urteilsgründen hingegen nicht zu entnehmen.

Hinzu kommt, dass das Landgericht lediglich von einer "leichten" Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit ausgeht (UA S. 7) und eine Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB im Rahmen seiner - abermals eher überschlägigen - Schuldfähigkeitsprüfung ablehnt. Dies tritt nach den hier gegebenen Umständen in Spannung zur Annahme des Hangs nach § 64 Satz 1 StGB.

Wegen des hier vorliegenden engen Zusammenhangs zwischen den §§ 21 und 64 StGB ist der gesamte Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. Das neu verhandelnde Tatgericht wird sich sorgfältiger als bislang geschehen mit den genannten Fragen auseinanderzusetzen haben. Vorab wird alsbald zu prüfen sein, ob die Anordnung der Untersuchungshaft durch eine Anordnung nach § 126a StPO ersetzt werden soll.

Im Hinblick darauf, dass der Vorwurf des versuchten Mordes weggefallen ist, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 1126

Bearbeiter: Christian Becker