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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 14

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 387/12, Beschluss v. 25.09.2012, HRRS 2013 Nr. 14


BGH 5 StR 387/12 - Beschluss vom 25. September 2012 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision.

§ 349 Abs. 1 StPO; § 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Februar 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Revision des Nebenklägers Ö. K. gegen das vorbezeichnete Urteil wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Die Nachholung einer zulässigen Revisionsbegründung nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ist nicht möglich; Anwaltsverschulden ist dem Nebenkläger zuzurechnen.

Jedem Beschwerdeführer werden die Kosten seines Rechtsmittels auferlegt. Der Angeklagte hat die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin A. K. zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 14

Bearbeiter: Christian Becker