hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 508

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 134/12, Beschluss v. 12.04.2012, HRRS 2012 Nr. 508


BGH 5 StR 134/12 - Beschluss vom 12. April 2012 (LG Göttingen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 16. November 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Das Schreiben des Angeklagten vom 6. April 2012 hat vorgelegen, gibt jedoch keinen Anlass mit dem Revisionsverfahren innezuhalten.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 508

Bearbeiter: Christian Becker