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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 203

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 11/12, Beschluss v. 07.02.2012, HRRS 2012 Nr. 203


BGH 5 StR 11/12 - Beschluss vom 7. Februar 2012 (LG Itzehoe)

Unbegründete Revision.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 5. Oktober 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Senat stellt klar, dass das Landgericht für die Tat II.17 auf eine Einzelfreiheitsstrafe von 13 Monaten erkannt, diese Strafe jedoch infolge eines Schreibversehens der Tat II.16 zugeordnet hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 203

Bearbeiter: Ulf Buermeyer