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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 398

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 70/11, Beschluss v. 15.03.2011, HRRS 2011 Nr. 398


BGH 5 StR 70/11 - Beschluss vom 15. März 2011 (LG Frankfurt)

Unbegründete Revision; Beweiswürdigung (Tatmotiv).

§ 349 Abs. 2 StPO; § 261 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. Oktober 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Überprüfung der Beweiswürdigung aufgrund der allein erhobenen allgemeinen Sachrüge begründet keinen durchgreifenden Zweifel an dem eingestandenen Tatmotiv. Danach ist die Ablehnung erheblich verminderter Schuldfähigkeit auf nicht zu beanstandender Tatsachengrundlage erfolgt und ihrerseits vom Revisionsgericht hinzunehmen.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 398

Bearbeiter: Ulf Buermeyer