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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 399

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 7/11, Beschluss v. 08.02.2011, HRRS 2011 Nr. 399


BGH 5 StR 7/11 - Beschluss vom 8. Februar 2011 (LG Flensburg)

Unbegründete Revision.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 25. August 2010 wird unter der Klarstellung nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen erpresserischen Menschenraubes mit Todesfolge verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 399

Bearbeiter: Ulf Buermeyer