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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 122

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 463/11, Beschluss v. 13.12.2011, HRRS 2012 Nr. 122


BGH 5 StR 463/11 - Beschluss vom 13. Dezember 2011 (LG Chemnitz)

Unbegründete Revision; Klarstellung des Tenors.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 8. August 2011 wird mit der Klarstellung nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass er des schweren Bandendiebstahls in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 122

Bearbeiter: Ulf Buermeyer