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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1276

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 454/11, Beschluss v. 09.11.2011, HRRS 2011 Nr. 1276


BGH 5 StR 454/11 - Beschluss vom 9. November 2011 (LG Dresden)

Reichweite der Rechtskraft bei Teilaufhebung.

§ 349 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 8. Juni 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Nach Aufrechterhaltung der Feststellungen durch den Senat im Beschluss vom 26. Januar 2011 hätte das Landgericht nur ergänzende Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten treffen dürfen. Die insoweit überflüssigen Feststellungen widersprechen indes den bisher getroffenen nicht.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1276

Bearbeiter: Ulf Buermeyer