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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 22

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 450/11, Beschluss v. 13.12.2011, HRRS 2012 Nr. 22


BGH 5 StR 450/11 - Beschluss vom 13. Dezember 2011 (LG Kiel)

Täter-Opfer-Ausgleich; Strafzumessung (Beruhen).

§ 46 StGB; § 46a StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 21. Juli 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts die Tagessatzhöhe für die verhängten Einzelgeldstrafen auf 20 € festgesetzt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Angesichts der milden Strafe nimmt der Senat hier die enge Auslegung des § 46a StGB hin.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 22

Bearbeiter: Ulf Buermeyer