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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1115

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 337/11, Beschluss v. 31.08.2011, HRRS 2011 Nr. 1115


BGH 5 StR 337/11 - Beschluss vom 31. August 2011 (LG Itzehoe)

Unbegründete Revision.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 8. April 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des besonders schweren sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1115

Bearbeiter: Ulf Buermeyer