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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1108

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 287/11, Beschluss v. 29.08.2011, HRRS 2011 Nr. 1108


BGH 5 StR 287/11 - Beschluss vom 29. August 2011 (LG Berlin)

Unbegründete Revision; Sanktionsschere; Verdeutlichung der Sach- und Rechtslage.

§ 349 Abs. 2 StPO; § 257c StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. März 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat

Jenseits der vom Generalbundesanwalt zutreffend als unzulässig angesehenen Rüge einer Verletzung der §§ 136a und 244 Abs. 2 StPO entnimmt der Senat dem Revisionsvorbringen eine noch zulässig erhobene Beanstandung der Anwendung des § 257c StPO.

Diese greift indes in der Sache nicht durch. Das Landgericht durfte den Angeklagten vor Augen halten, dass im Verurteilungsfall nur unter der Voraussetzung eines Geständnisses der Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB eröffnet sein könnte. Eine Drohung mit einer willkürlich bemessenen "Sanktionsschere" liegt deshalb nicht vor. Zu allen darüber hinausgehenden Behauptungen unzulässigen Drucks fehlt es schon an ausreichendem Revisionsvortrag. Abgesehen davon ist insoweit ersichtlich nichts erwiesen.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1108

Externe Fundstellen: StV 2012, 5

Bearbeiter: Ulf Buermeyer