hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1024

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 284/11, Beschluss v. 18.08.2011, HRRS 2011 Nr. 1024


BGH 5 StR 284/11 - Beschluss vom 18. August 2011 (LG Hamburg)

Unbegründete Revision; Kosten des Revision.

§ 349 Abs. 2 StPO; § 473 StPO

Entscheidungstenor

1. Der Angeklagte D. A. hat die Kosten seiner zurückgenommenen Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. Februar 2011 zu tragen.

2. Die Revision der Angeklagten G. A. gegen das genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 14. Juli 2011 bei ihr die Anordnung der Rückgewinnungshilfe bzw. des Auffangrechtserwerbs nach § 111i StPO in Höhe von 6.000 € entfällt.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1024

Bearbeiter: Ulf Buermeyer