hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1011

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 214/11, Beschluss v. 02.08.2011, HRRS 2011 Nr. 1011


BGH 5 StR 214/11 - Beschluss vom 2. August 2011 (LG Berlin)

Unbegründete Revision.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Dezember 2010 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe, dass in der Urteilsformel hinsichtlich der Angeklagten K. die Worte "der schweren Vergewaltigung" durch die Worte "der schweren sexuellen Nötigung" jeweils ersetzt werden (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten G. gegen die Kostenentscheidung des genannten Urteils wird auf dessen Kosten als unbegründet verworfen, da die Kostenentscheidung dem Gesetz entspricht.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1011

Bearbeiter: Ulf Buermeyer