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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 635

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 135/11, Beschluss v. 03.05.2011, HRRS 2011 Nr. 635


BGH 5 StR 135/11 - Beschluss vom 3. Mai 2011 (LG Berlin)

Unbegründete Revision.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Oktober 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass auch das Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 10. August 2009 - 411 Ds 108/09 - einbezogen ist.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen; er hat jedoch die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 635

Bearbeiter: Ulf Buermeyer