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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 961

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 115/11, Beschluss v. 11.10.2012, HRRS 2012 Nr. 961


BGH 5 StR 115/11 - Beschluss vom 11. Oktober 2012 (LG Hamburg)

Korruption (keine Strafbarkeit des Vertragsarztes durch Annahme von Kick Backs eines Pharmaunternehmens).

§ 299 StGB; § 333 StGB; § 334 StGB; § 263 StGB; § 266 StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revision der Angeklagten R. wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Dezember 2010 nach § 349 Abs. 4 StPO - auch soweit es den Mitangeklagten B. betrifft (§ 357 StPO) - aufgehoben.

Beide Angeklagte werden auf Kosten der Staatskasse, die auch ihre notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.

Nach dem Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 29. März 2012 - GSSt 2/11 - kommt eine Bestätigung des auf § 299 StGB gestützten Schuldspruchs ebenso wenig in Betracht wie dessen Umstellung auf ein Amtsdelikt gemäß § 333 oder § 334 StGB gegen die Revisionsführerin.

In Übereinstimmung mit der nach der Entscheidung des Großen Senats vertretenen Auffassung des Generalbundesanwalts hat dies vorliegend die Durchentscheidung auf Freispruch, gemäß § 357 StPO auch hinsichtlich des Mitangeklagten, zur Folge. Gegenstand der Anklage ist die Unrechtsvereinbarung, die in diesen Fällen - so der große Senat - nicht Grundlage einer Strafbarkeit sein kann. Dies steht einer Aburteilung wegen Vermögensdelikten entgegen, die andere Schutzgüter und tatbestandliche Voraussetzungen betreffen. Insbesondere lassen sich bei der hier vorliegenden Fallgestaltung - Prämierung der Ausstellung von Rezepten für Medikamente des veranlassenden Pharmaunternehmens - etwa mögliche Schuldsprüche wegen Vergehen nach § 263 oder § 266 StGB gegen die Angeklagten ausschließen, die in Tatidentität zu den Anklagevorwürfen stünden. Dies gilt auch für eine mögliche Strafbarkeit wegen Betrugs zulasten der Privatpatienten bzw. ihrer Versicherungen durch Verschweigen der Kick Back-Zahlungen.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 961

Bearbeiter: Christian Becker