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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 312

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 68/10, Beschluss v. 09.03.2010, HRRS 2010 Nr. 312


BGH 5 StR 68/10 - Beschluss vom 9. März 2010 (LG Flensburg)

Schuldfähigkeit (Urteilsgründe; Erörterung).

§ 21 StGB; § 267 Abs. 3 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 9. Dezember 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit ohne jede Erörterung im Urteil ist ungeachtet festgestellter Besonderheiten im Werdegang des Angeklagten sachlichrechtlich noch nicht durchgreifend bedenklich.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 312

Bearbeiter: Ulf Buermeyer