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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 574

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 557/10, Urteil v. 22.02.2011, HRRS 2011 Nr. 574


BGH 5 StR 557/10 - Urteil vom 22. Februar 2011 (LG Leipzig)

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Eigennützigkeit); Feststellungen.

§ 29a BtMG; § 267 Abs. 3 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 13. August 2010 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, im letzten Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen das auf einem Geständnis nach Verständigung beruhende Urteil ist offensichtlich unbegründet.

In den Fällen II.1 bis 3 der Urteilsgründe ist die Annahme, der Angeklagte sei als Zwischenhändler Täter des Handeltreibens gewesen, rechtsfehlerfrei. Das gilt zumal für den Schuldspruch im Fall II.1 der Urteilsgründe. Der Senat entnimmt - anders als der Generalbundesanwalt - in diesem Fall die erforderliche Eigennützigkeit des Angeklagten den Urteilsgründen mit Eindeutigkeit. Es versteht sich schon aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe von selbst, dass der Angeklagte nicht anders als in den Folgefällen einen Gewinnanteil erwartete. Zudem erhielt er allein in diesem Fall auch tatsächlich Geld von seinem Tatgenossen, das er nur "u.a." für seine Auslagen verwendete (UA S. 5), dessen Rest er indes für sich verbrauchte (UA S. 11).

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 574

Bearbeiter: Ulf Buermeyer