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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 49

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 439/10, Beschluss v. 09.11.2010, HRRS 2011 Nr. 49


BGH 5 StR 439/10 - Beschluss vom 9. November 2010 (LG Berlin)

Serienstraftaten (gebotene Individualisierung); Gesamtstrafenbildung (Beruhen).

§ 267 Abs. 3 StPO; § 337 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Juni 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Vor dem Hintergrund der auf Grund rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen zum Tatzeitraum und zur Intensität der jahrelangen gleichförmigen Missbrauchstaten nimmt der Senat auch die vom Landgericht getroffenen Mindestfeststellungen zur Gesamtzahl der Taten hin, wenngleich sich in diesem Zusammenhang eine sorgfältigere und präzisere Würdigung empfohlen hätte (vgl. BGHSt 42, 107, 109 ff. m.w.N.), die freilich hier den Gesamtstrafausspruch ersichtlich nicht beeinflusst hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 49

Bearbeiter: Ulf Buermeyer