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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 302

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 35/10, Beschluss v. 09.03.2010, HRRS 2010 Nr. 302


BGH 5 StR 35/10 (alt: 5 StR 240/09) - Beschluss vom 9. März 2010 (LG Göttingen)

Aussetzung einer Maßregel zur Bewährung (Verhältnismäßigkeit).

§ 62 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 20. November 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Senat schließt sich der Anregung des angefochtenen Urteils zu den zu unternehmenden therapeutischen Anstrengungen an, damit in Anbetracht der nicht sehr schwerwiegenden Anlasstaten in möglichst naher Zukunft eine Aussetzung der Maßregel verantwortet werden kann.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 302

Bearbeiter: Ulf Buermeyer