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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 1002

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 299/10, Urteil v. 14.10.2010, HRRS 2010 Nr. 1002


BGH 5 StR 299/10 - Urteil vom 14. Oktober 2010 (LG Dresden)

Unbegründete Revision; Überzeugungsbildung; Beweiswürdigung.

§ 349 StPO; § 261 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 11. Januar 2010 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten - unter rechtskräftiger Teilfreisprechung - wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zwei Gesamtfreiheitsstrafen (zwei Jahre - unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einem Berufungsurteil des Landgerichts Dresden vom 11. April 2006 - sowie fünf Jahre) verhängt. Das Landgericht hat ferner zwei Monate der ersten Gesamtfreiheitsstrafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet, wobei insgesamt ein Jahr und sechs Monate aus den Gesamtfreiheitsstrafen vorab zu vollstrecken seien. Hiergegen richtet sich die vom Generalbundesanwalt teilweise vertretene, mit der Sachrüge geführte Revision der Staatsanwaltschaft, die beschränkt ist auf die Strafrahmenwahl im Fall II.2d der Urteilsgründe (§ 30a BtMG), den Schuldspruch im Fall II.2f der Urteilsgründe - betreffend den Ausschluss einer Qualifikation nach § 30a BtMG auch in diesem Fall - sowie konsequent auf die zweite Gesamtstrafe. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

Angesichts der vergleichsweise geringen Gefährlichkeit des überdies nicht eingesetzten zeigefingerlangen Taschenmessers ist die Strafrahmenwahl im Fall II.2d (§ 30a Abs. 3 BtMG, UA S. 99 f.) ersichtlich ermessensfehlerfrei. Jedenfalls in Bezug auf die Höchststrafe gilt die Obergrenze des § 30a Abs. 3 BtMG (vgl. BGH StraFo 2010, 395).

Die Beweiswürdigung, mit der sich die Strafkammer von den Voraussetzungen der Qualifikation nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG im Fall II.2f wegen Mitführens desselben Taschenmessers nicht zu überzeugen vermocht hat (UA S. 72 f.), ist vor dem Hintergrund mangelnder polizeilicher Dokumentation einer entsprechenden Sicherstellung rechtsfehlerfrei. Dass die Strafkammer auch die insoweit selbstbelastende Einlassung für eine sichere Feststellung der Qualifikationsvoraussetzungen nicht als ausreichend erachtet hat, ist angesichts der wechselnden und insgesamt als gänzlich unzuverlässig bewerteten Angaben des Angeklagten (vgl. nur UA S. 35) hinzunehmen. Im Übrigen liegt im Blick auf § 30a Abs. 3 BtMG fern, dass die Annahme einer Qualifikation Auswirkungen auf die Höhe der hier verhängten Einsatzstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe gehabt hätte.

Die fehlerhafte Bildung zweier Gesamtstrafen hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag auf die Revision des Angeklagten beanstandet, so dass die Frage einer Anwendbarkeit des § 301 StPO obsolet ist.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 1002

Bearbeiter: Ulf Buermeyer