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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 824

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 272/10, Beschluss v. 18.08.2010, HRRS 2010 Nr. 824


BGH 5 StR 272/10 - Beschluss vom 18. August 2010 (LG Berlin)

Unbegründete Revision; Festsetzung einer Einzelstrafe durch das Revisionsgericht.

§ 349 Abs. 2 StPO; 354 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. März 2010 wird nach § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Fall 67 eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren festgesetzt wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 824

Bearbeiter: Ulf Buermeyer